|
Home ->
Altersvorsorge -> Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung (§ 3.63 EStG) – Schicht 2
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich
Rentenleistungen zugesagt.
Eine Kapitalabfindung im Erlebens- wie im Todesfall ist - bei voller
Steuerpflicht - möglich. Leistungen - ob als Rente oder als Kapitalzahlung -
sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig zur
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR).
Hinterbliebene im Sinne des BetrAVG sind: der Ehepartner, die (waisenrentenberechtigten)
Kinder, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner.
Erlebensfallleistungen können i.d.R. erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
beansprucht werden.
Verträge der betrieblichen Altersversorgung werden als sog. "Schonvermögen"
nicht auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II angerechnet (Hartz IV).
Folgende Durchführungswege stehen zur Auswahl:
Vergleich der Durchführungswege
© 1999-2011 Martin Neßlböck Versicherungsmakler GmbH
Parkstraße 10, 12623 Berlin
Telefon gebührenfrei 0800-2618565, Telefax gebührenfrei 0800-2618566 E-Mail: medien@optimale-vorsorge.eu , Internet:www.optimale-vorsorge.eu
|