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Direktzusage
Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar
eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen, ohne dass eine externe
Versorgungseinrichtung dazwischen geschaltet ist.
Die Gestaltungsmöglichkeit einer solchen Zusage ist prinzipiell völlig frei.
Da der Arbeitgeber mit der Zusage eine Verpflichtung für die Zukunft eingeht,
muss er, wenn es sich um ein bilanzierendes Unternehmen handelt, Rückstellungen
bilden, und zwar in dem Umfang, wie die Verpflichtung jeweils wirtschaftlich in
der Vergangenheit verursacht wurde, also der Arbeitnehmer seine Anwartschaft
bereits erdient hat. Solche Rückstellungen werden grundsätzlich auch steuerlich
anerkannt.
Das Risiko, dass die gebildeten Rückstellungen ausreichen, um die
beispielsweise zugesagte lebenslange Rente auch bezahlen zu können, trägt
alleine der Arbeitgeber. Außerdem besteht eine Beitragspflicht zum
Pensionssicherungsverein – PSV.
Er kann dieses Risiko jedoch ganz oder teilweise rückdecken, indem er auf das
Leben des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eine Versicherung abschließt. Aus
einer solchen Rückdeckungsversicherung ist ausschließlich der Arbeitgeber
bezugsberechtigt.
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© 1999-2012 Martin Neßlböck Versicherungsmakler GmbH
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